Findmittel 0-M


Benutzungsordnung Dokumentationsarchiv Funk

Stand: 06/2019

I - Aufgaben des Dokumentationsarchivs Funk
(1) Jedermann* ist berechtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und gemäß §8 BARchG (s. Anhang) freigegebenes Archivgut zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern und testamentarische Verfügungen von sonstigem Archivgut bleiben unberührt.

(2) Gemäß § 8 Abs. 4 und 5 BARChG (s. Anhang) vorzeitig freigegebenes Archivgut darf nur für wissenschaftliche Zwecke oder nur für Zwecke, für die die Einwilligung erteilt worden ist, verwendet werden.

(3) Das Dokumentationsarchiv Funk kann Personen, die gegen Abs. 2 oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen, die Nutzung von Archivgut untersagen.

(4) Die Nutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
A. das Archivgut dadurch gefährdet wird,
B. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird,
C. die Aufgaben des Archivs in einem unvertretbaren Maße erschwert werden,
D. eine Vereinbarung mit dem Eigentümer des betreffenden Archivgutes oder eine testamentarische Verfügung oder Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes entgegenstehen,
E. der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen hinlänglich erreicht werden kann oder
F. das Archivgut wegen gleichzeitiger anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist.

(5) Einlieferern* von Archivgut steht dieses ohne alle Einschränkungen zur Verfügung.

(6) Erledigung von Anfragen und Auftragsrecherchen:
A. Das Dokumentationsarchiv Funk erteilt auf persönliche, telefonische, briefliche, per Fax oder E-Mail übermittelte Anfragen im Bereich seiner Sammelgebiete Auskunft, sofern das Archivgut erschlossen ist, die Anfrage Angaben enthält, die das Auffinden des Archivguts ermöglichen und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
B. Ein Anspruch auf Auskünfte, vor allem solche, die eine unverhältnismäßig lange Arbeitszeit erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraums besteht jedoch nicht.
C. Auskünfte und Auftragsrecherchen sind bis zu einem festgelegten Aufwand kostenfrei, bei einer darüber hinaus gehenden zeitlichen Beanspruchung werden Recherchegebühren verrechnet.

II - Allgemeine Benutzungsbestimmungen
(1) Zutrittsbedingungen:
A. Die Benutzung von Archivgut hat grundsätzlich in den dafür bestimmten Räumen zu erfolgen und setzt die Zustimmung zu den Benutzungsbestimmungen voraus.
B. Taschen, Rucksäcke, Mäntel, Jacken, Hüte, Schirme u.Ä. sind vor dem Betreten der Archivräume in der Garderobe abzulegen. Essen und Trinken am Arbeitsplatz ist nicht gestattet. Im gesamten Archivbereich gilt Rauchverbot.
C. Die Benutzung hat so zu erfolgen, dass andere Benutzer* nicht gestört oder in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden. Mobiltelefone sind abzuschalten oder auf lautlosen Betrieb einzustellen.

(2) Die Archive und Sammlungen des Dokumentationsarchivs Funk enthalten ausschließlich Präsenzbestände. Fernleihe ist nicht möglich. Reproduktionen/Kopien von Archivalien und Digitalisate können unter bestimmten Bedingungen vor Ort oder als Dienstleistung angefertigt bzw. zugestellt werden.


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