Die 'Sondergruppe M' - Geheimaktion des DASD


FWGM und DASD - eine komplizierte Zweckgemeinschaft

FWGM und DASD - eine komplizierte ZweckgemeinschaftzoomPräsident Gebhardt wies in seiner Grundsatzrede im Mai 1936 in Berlin diskret auf diesen Zielkonflikt hin: "Wir selbst sind gewillt, alles, was in unseren Kräften steht, zur Unterstützung der neugeschaffenen Freiwilligen Wehrfunkgruppe Marine zu tun, nicht nur durch Unterstützung der Werbung für die Erlangung des Seesportfunkzeugnisses unter unseren Mitgliedern, sondern auch durch gelegentliche Hilfeleistung und Unterstützung beim Bau und der Instandhaltung der Funkgeräte dieser Organisation und durch Gestellung von Ausbildungspersonal, wo solches gebraucht wird." [a.a.O. Ansprache Präsident Gebhardt]
Die Lösung erfolgte pragmatisch, zog aber endlose organisatorische und bürokratische Probleme nach sich: Wer immer zur FWGM kam, wurde für die Dauer seines Dienstes automatisch zum Mitglied der Sondergruppe M des DASD erklärt und ungefragt jener Landesgruppe zugeteilt, in deren Bereich er seinen letzten Wohnsitz hatte. Und da jedes DASD-Mitglied verpflichtet war, raschestmöglich die Prüfung als Deutscher Empfangsamateur (DE) abzulegen, galt dies zumindest sinngemäß auch für die Ausbildung in der Marine, und der FWFG wurden die DE-Rufzeichen 5000-5999 eingeräumt. [n. Heinz Schifferdecker DL7AC/Horst Ellgering DL9MH "Chronik des Amateurfunks in Deutschland"]
Aus der Art der Rufzeichenvergabe kann geschlossen werden, dass jeder Landesgruppe/jedem Landesverband bestimmte Blöcke zugeteilt wurden, die aber nur zum Teil aufgefüllt werden konnten, bzw. dass nach der Auflösung der Sondergruppe die Kandidaten blockweise in den DASD aufgenommen wurden. Die nach derzeitigem Kenntnisstand höchste vergebene Rufzeichen-Nummer war DE5806. Vereinzelte Einsprengsel aus 1931 und 1933 lassen weiters darauf schließen, dass einige DE-Rufzeichen bereits vor der Kontingentierung 5000-5999 zugeteilt worden waren und stillschweigend beibehalten wurden.
Um diese Lösung dem DASD-Statut und der im Verband herrschenden Aufnahmepraxis aufpfropfen zu können, musste eine Sonderregelung gefunden werden: „Aus gegebener Veranlassung wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Mitglieder der Sondergruppe M nicht mittels der üblichen Aufnahmeformulare des DASD, sondern mittels besonderer, vom OKM herausgegebener Formulare in den DASD aufgenommen werden." [VB-DASD Nr. 22 v. 18. Dezember 1936]
Wollten solche zunächst Zwangsbeglückten jedoch auch nach Ablegung ihrer Dienstzeit beim DASD bleiben, galt ihre Sondermitgliedschaft plötzlich nicht mehr. Der unbürokratischen Übernahme in einen „herkömmlichen" Mitglieder-Status stand die Auflage im Weg, jeden Aufnahmeantrag der NSDAP und der Polizei zur Feststellung der politischen und polizeilichen Unbedenklichkeit vorzulegen.  [Zit. n.d. Festlegung der "Zusammenarbeit der LGL mit den Landesstellen des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda bezw. mit den Gau-Propagandaleitungen" v. 18. Dezember 1936] Die Kandidaten mussten daher erst aus dem DASD austreten, um wieder eintreten zu dürfen: „Wenn ein(solches) Mitglied Wert auf die weitere Mitgliedschaft im DASD legt, so hat es einen DASD- Aufnahmeantrag zu stellen. ... Ohne besonderen Aufnahmeantrag kommt eine Weiterführung im DASD nach der Streichung nicht in Frage." Über diese Neuaufnahme entschied aber nicht der nun wieder zuständige DASD, sondern immer noch ausschließlich das OKM. [VB-DASD Nr. 24 v. 5. Februar 1937]



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